§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und Verträge des Malereibetriebs Picasso Color, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Diese AGB gelten gegenüber privaten Auftraggebern, gewerblichen Auftraggebern, Vermietern, Hausverwaltungen, Unternehmen, Architekturbüros, Behörden, Vereinen und sonstigen Auftraggebern.
- Vertragsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch, soweit nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist.
- Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde.
- Eine bloße Bezugnahme des Auftraggebers auf eigene Vertrags-, Einkaufs-, Vergabe- oder Abrechnungsbedingungen führt nicht zur Einbeziehung der VOB/B oder sonstiger fremder Vertragsbedingungen.
- Die bloße Verwendung technischer Begriffe, Aufmaßregeln, Leistungsbeschreibungen oder Abrechnungsregeln aus der VOB/C führt nicht zur Einbeziehung der VOB/B.
- Einzelne technische Aufmaß- und Abrechnungsregeln der VOB/C gelten nur, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich genannt werden, und nur in dem dort vereinbarten Umfang.
- Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung, in Nachträgen oder in sonstigen einzelvertraglichen Abreden haben Vorrang vor diesen AGB.
- Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss
- Allgemeine Angaben auf der Internetseite, in Werbematerialien, Broschüren, sozialen Medien oder sonstigen Darstellungen dienen der Information und stellen kein verbindliches Angebot dar.
- Individuell erstellte Angebote sind, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, sechs Wochen ab Angebotsdatum gültig.
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt und der Auftragnehmer den Auftrag bestätigt oder wenn der Auftragnehmer mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung beginnt.
- Angebote, Leistungsverzeichnisse, Berechnungen, Aufmaße, Gestaltungsvorschläge, Farbkonzepte, technische Hinweise, Bilder, Skizzen und sonstige Angebotsunterlagen sind nur für den genannten Auftraggeber und das genannte Bauvorhaben bestimmt.
- Eine Weitergabe an Dritte oder die Verwendung zu Ausschreibungs-, Vergleichs-, Prüfungs- oder Vergabezwecken ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet, soweit keine gesetzlichen Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.
6.Texte,Berechnungen,Leistungsverzeichnisse,Farbkonzepte,Aufmaße,Bilder,Skizzenundsonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie rechtlich geschützt sind.
- Wird für eine Besichtigung, Beratung, Bemusterung, technische Prüfung, Planung oder Angebotserstellung vorab ein Entgelt vereinbart, ist dieses unabhängig von einer späteren Beauftragung geschuldet. Eine spätere Anrechnung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Auftraggeber, Vertreter, Architekten, Verwalter und Dritte
- Vertragsänderungen, Zusatzaufträge, Nachträge, Mehrkosten, Terminverschiebungen mit Kostenfolge oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber selbst oder von einer hierzu nachweislich bevollmächtigten Person veranlasst, bestätigt oder genehmigt wurden.
- Architekten, Bauleiter, Hausverwaltungen, Verwalter, Mieter, Nutzer, Angehörige, Mitarbeiter des Auftraggebers oder sonstige Dritte gelten nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit auf der Baustelle, ihrer Mitwirkung an der Abstimmung oder ihrer Kommunikation mit dem Auftragnehmer als zur Beauftragung kostenpflichtiger Zusatzleistungen bevollmächtigt.
- Gibt der Auftraggeber eine Person als Ansprechpartner, Architekt, Bauleiter, Verwalter oder sonstige Vertretung an, darf der Auftragnehmer Erklärungen dieser Person zur technischen Abstimmung, Koordination, Terminabstimmung und Baustellenorganisation berücksichtigen.
- Kostenpflichtige Zusatzaufträge, wesentliche Vertragsänderungen oder zusätzliche Leistungen bedürfen einer nachweislichen Bevollmächtigung, einer ausdrücklichen Bestätigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch den Auftraggeber.
- Nimmt der Auftraggeber eine durch Dritte veranlasste zusätzliche oder geänderte Leistung in Kenntnis der Umstände entgegen, nutzt sie oder genehmigt sie nachträglich, kann diese Leistung gesondert vergütungspflichtig sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Besichtigungen, Beratungsgespräche, Aufmaße, Angebotsprüfungen, technische Abstimmungen oder Terminabsprachen allein begründen noch keinen Vertrag über die Ausführung der Arbeiten.
- Bei unklarer Bevollmächtigung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Bestätigung des Auftraggebers zu verlangen und die Ausführung zusätzlicher oder geänderter Leistungen bis zur Klärung zurückzustellen, soweit keine Gefahr im Verzug oder technische Notwendigkeit zur sofortigen Ausführung besteht.
§ 4 Preise, Preisbindung und Kalkulationsgrundlagen
- Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
- Bei Verbrauchern verstehen sich Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern sie als Bruttopreise ausgewiesen sind. Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben werden.
- Bei Pauschalpreisen gilt der ausdrücklich beschriebene Leistungsumfang. Bei Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten und abrechenbaren Mengen.
- Die Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Umständen, insbesondere auf dem besichtigten Zustand, den zugänglichen Bereichen, den erkennbaren Untergründen, den angegebenen Mengen, den Materialpreisen, den Lohnkosten und der vorgesehenen Ausführungszeit.
- Die angegebenen Preise gelten nur für den beschriebenen Leistungsumfang und bei vollständiger Beauftragung der angebotenen Leistungen. Bei Teilbeauftragungen, geänderten Ausführungswünschen oder abweichenden Mengen bleibt eine Anpassung oder Neukalkulation einzelner Positionen vorbehalten.
- Nach Ablauf der Angebotsgültigkeit kann eine Neukalkulation erforderlich werden, insbesondere bei geänderten Materialpreisen, Lieferbedingungen, Lohnkosten, gesetzlichen Abgaben, technischen Anforderungen, Bauabläufen oder bauseitigen Voraussetzungen.
7.Ändert sich die Umsatzsteuer zwischen Vertragsschluss und Leistungsausführung, gilt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, soweit eine Weiterberechnung gesetzlich zulässig ist.
§ 5 Leistungsumfang
- Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, den Leistungspositionen und den ausdrücklich vereinbarten Anlagen.
- Der geschuldete Leistungsumfang kann je nach Angebot insbesondere folgende Leistungen umfassen:
- Maler- und Lackierarbeiten
- Tapezierarbeiten
- Spachtelarbeiten
- Trockenbauarbeiten
- Decken- und Wandbekleidungen
- Vorsatzschalen
- abgehängte Decken
- Gipskartonarbeiten
- Bodenbelagsarbeiten
- Designbeläge
- Vinyl-, Laminat- und Teppicharbeiten
- Fassadenarbeiten
- Wärmedämm-Verbundsysteme
- Altbausanierung
- Sanierungs-, Renovierungs- und Beschichtungsarbeiten
- fugenlose Oberflächen
- dekorative Spachteltechniken
- mineralische Beschichtungen
- Mikrozement-/Beton-Ciré-ähnliche Oberflächen
- Abdichtungsarbeiten an Wand- und Bodenflächen.
- Nicht ausdrücklich angebotene oder bestätigte Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil.
- Nicht geschuldet sind insbesondere statische, brandschutztechnische, schallschutztechnische, feuchtigkeitstechnische, abdichtungstechnische oder bauphysikalische Sonderanforderungen, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
- Abbildungen, Musterbilder, Prospekte, Herstellerdarstellungen, digitale Visualisierungen oder Beispielbilder dienen nur der Veranschaulichung und sind nicht verbindlich für die konkrete Ausführung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer führt seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachregeln, technischen Merkblätter und Herstellervorgaben aus.
- Soweit im Angebot bestimmte Produkte, Hersteller oder Systeme genannt werden, dienen diese der Beschreibung des vorgesehenen technischen Standards. Technisch gleichwertige Materialien können verwendet werden, sofern keine ausdrücklich verbindliche Produktvorgabe vereinbart wurde.
§ 6 Bauseitige Voraussetzungen und Baufreiheit
- Die Leistung ist so kalkuliert, dass die Baustelle frei zugänglich ist und die Arbeiten zusammenhängend, ohne vom Auftraggeber oder von Dritten verursachte Unterbrechungen, ausgeführt werden können.
2.Bauseitssindinsbesonderesicherzustellen:
- freier Zugang zur Baustelle und zu allen zu bearbeitenden Flächen
- ausreichende Arbeitsflächen
- geräumte oder zugänglich gemachte Arbeitsbereiche
- Strom- und Wasseranschluss
- ausreichende Beleuchtung
- geeignete Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit
- ausreichende Lüftungsmöglichkeit
- abgeschlossene Vorleistungen anderer Gewerke
- sichere Abstellmöglichkeiten für Material und Geräte, soweit erforderlich.
- Verzögerungen, Wartezeiten, Unterbrechungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender bauseitiger Voraussetzungen werden gesondert berechnet, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
- Dies gilt insbesondere bei fehlender Baufreiheit, blockierten Arbeitsbereichen, fehlenden Schlüsseln, nicht abgeschlossenen Vorarbeiten anderer Gewerke, fehlenden Entscheidungen des Auftraggebers, nicht zugänglichen Flächen oder nachträglichen Änderungswünschen.
- Werden vereinbarte Arbeiten durch Umstände behindert, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder Dritter stammen, verlängern sich vereinbarte Ausführungszeiten angemessen.
§ 7 Untergrundprüfung, Altbau, Trockenbau und verdeckte Mängel
- Die übliche Untergrundprüfung erfolgt im Rahmen der fachlich zumutbaren und zerstörungsfreien Prüfung.
- Eine umfassende, zerstörende oder gutachterliche Untersuchung der Bausubstanz, der Feuchtigkeit, des Schichtaufbaus, möglicher Schadstoffe, verdeckter Schäden oder verdeckter Konstruktionsmängel ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
- Im Rahmen einer üblichen Besichtigung können nicht zugängliche Bereiche, verdeckte Untergründe, Feuchtigkeitsschäden, Schimmelursachen, Schadstoffe, lose Altbeschichtungen, Hohlstellen, nicht tragfähige Schichten, alte Kleber, alte Spachtelmassen, Risse, Bewegungen im Untergrund oder ungeeignete Vorarbeiten regelmäßig nur eingeschränkt beurteilt werden.
- Bei Altbauten können altersbedingte, konstruktive oder nutzungsbedingte Besonderheiten vorliegen. Dazu gehören insbesondere unebene Untergründe, wechselnde Saugfähigkeit, nicht tragfähige Altbeschichtungen, alte Leimfarben, Feuchtigkeit, Salze, Schimmel, Setz- oder Bewegungsrisse, verdeckte Hohlstellen, alte Kleber, unbekannte Materialschichten sowie Maß- und Ebenheitstoleranzen.
- Werden solche Umstände erst während der Ausführung erkennbar, sind dadurch erforderliche Zusatzleistungen gesondert zu vergüten, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
- Bei Trockenbauarbeiten erfolgt die Prüfung vorhandener Untergründe, Anschlüsse und Befestigungsmöglichkeiten nur im Rahmen der fachlich zumutbaren und zerstörungsfreien Prüfung.
- Verdeckte Leitungen, Installationen, Hohlräume, Feuchtigkeit, unzureichende Tragfähigkeit, Schallschutz-, Brandschutz- oder statische Anforderungen können regelmäßig nur beurteilt werden, wenn entsprechende Unterlagen vorliegen oder eine gesonderte Prüfung beauftragt wurde.
- Technisch erforderliche Zusatzmaßnahmen können insbesondere sein:
- zusätzliche Reinigung
- Grundierung
- Spachtelung
- Schleifen
⁃ Entfernung nicht tragfähiger Schichten
- Tapeten- oder Belagsentfernung
- Schimmelbehandlung
- Feuchtigkeitsprüfung
- Risssanierung
- Armierung
- Trocknung
- Haftbrücken
- Abdichtungs- oder Schutzmaßnahmen
- zusätzliche Unterkonstruktionen
- zusätzliche Beplankungen
- zusätzliche Anschlüsse
- zusätzliche Fugen- oder Spachtelqualitäten
- Revisionsöffnungen
- Maßnahmen für Schall-, Brand- oder Feuchteschutz, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
- Soweit möglich, werden Zusatzleistungen vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Ist eine sofortige Ausführung technisch erforderlich oder zur Schadensminderung geboten und entspricht sie dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers, kann die Leistung im notwendigen Umfang ausgeführt und gesondert berechnet werden.
§ 8 Termine, Ausführungszeiten und Witterung
- Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
- Verzögert sich die Ausführung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
- Dies gilt insbesondere bei fehlender Baufreiheit, fehlenden Vorleistungen, Lieferverzögerungen, Krankheit, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, ungeeigneten Witterungsbedingungen, ungeeigneten Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Trocknungsbedingungen, nachträglichen Änderungswünschen, Zusatzleistungen oder Nachträgen.
- Bei ungeeigneten Witterungs-, Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Trocknungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, den Beginn zu verschieben oder die Ausführung anzupassen, soweit dies für eine fachgerechte Leistung erforderlich ist.
- Die Arbeiten werden bei geeigneten Bedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations-, Liefer-, Trocknungs- und Rüstzeiten fortgeführt.
§ 9 Zusatzleistungen, Änderungswünsche und Nachträge
- Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots oder der Auftragsbestätigung sind, werden gesondert berechnet.
- Zusatzleistungen liegen insbesondere vor bei zusätzlichen Untergrundvorbereitungen, zusätzlichem Spachteln, Schleifen, Grundieren oder Armieren, dem Entfernen von Tapeten, Altbelägen, Kleberesten oder nicht tragfähigen Beschichtungen, Schimmel-, Feuchtigkeits- oder Wasserschadenmaßnahmen, zusätzlichen Abdeck-, Abkleb- oder Schutzmaßnahmen, Demontage-und Montagearbeiten, zusätzlichen Trockenbau-, Abdichtungs-, Anschluss-, Dichtband-, Manschetten-, Gefälle-, Rand- oder Durchdringungsarbeiten, zusätzlicher Bemusterung, Sonderfarbtönen, Farbtonänderungen, Arbeiten außerhalb des vereinbarten Leistungsbereichs, Behinderungen, Wartezeiten, zusätzlicher Entsorgung, zusätzlicher Anfahrt oder zusätzlicher Baustelleneinrichtung.
3.Zusatzleistungensindgesondertzuvergüten,wennsievomAuftraggeberselbstbeauftragt, freigegeben oder nachträglich genehmigt werden.
- Erklärungen von Architekten, Bauleitern, Verwaltern, Mietern, Nutzern oder sonstigen Dritten führen nur dann zu einem kostenpflichtigen Zusatzauftrag, wenn diese Personen hierfür nachweislich bevollmächtigt sind oder der Auftraggeber die Zusatzleistung nachträglich genehmigt.
- Eine Genehmigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber die zusätzliche oder geänderte Leistung in Kenntnis der Umstände entgegennimmt, nutzt oder ihr trotz Kenntnis nicht widerspricht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Nachträge sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden. Mündlich beauftragte Zusatzleistungen bleiben vergütungspflichtig, wenn sie tatsächlich beauftragt, technisch erforderlich, freigegeben, genehmigt oder vom Auftraggeber entgegengenommen wurden.
- Wird eine Zusatzleistung aus technischen Gründen erforderlich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber, soweit dies vor Ausführung möglich und zumutbar ist.
§ 10 Stundenlohnarbeiten
- Stundenlohnarbeiten werden nach tatsächlich geleisteter und dokumentierter Arbeitszeit abgerechnet.
- Die Abrechnung erfolgt zu den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen. Ist kein besonderer Stundensatz vereinbart, gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der jeweils aktuellen betrieblichen Preisgrundlage genannten Sätze.
- Materialien, Hilfsstoffe, Verbrauchsmaterialien, Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeiten, Lieferkosten, Entsorgungskosten, Schutzmaßnahmen und sonstige Nebenaufwendungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Stundenlohn enthalten sind.
- Die Dokumentation kann durch Stundenzettel, Arbeitsnachweise, digitale Zeiterfassung, Fotos, Kurzberichte, Tagesberichte oder sonstige nachvollziehbare Nachweise erfolgen.
- Unterzeichnete Arbeitsnachweise gelten als anerkannt.
- Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den übergebenen oder übersandten Arbeitsnachweisen nicht innerhalb von sieben Werktagen in Textform widerspricht und auf diese Folge hingewiesen wurde.
- Ein Arbeitsnachweis bestätigt die ausgeführten Zeiten und Leistungen. Die Vergütungspflicht ergibt sich aus dem Vertrag, der Beauftragung, der Erforderlichkeit der Leistung oder der Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber.
§ 11 Vergütung, Abschlagszahlungen und Fälligkeit
- Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot, der Auftragsbestätigung, den vereinbarten Pauschalpreisen, Einheitspreisen, Stundenlohnsätzen, Materialpreisen und Nachträgen.
- Abschlagszahlungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden.
- Abschlagsrechnungen sind nach Zugang sofort fällig und ohne Abzug zu zahlen, soweit die abgerechneten Leistungen vertragsgemäß erbracht oder Materialien, Stoffe oder Bauteile vertragsgemäß bereitgestellt wurden.
- Bei Verträgen, für die besondere gesetzliche Schutzvorschriften gelten, insbesondere bei Verbrauchern, bleiben zwingende gesetzliche Begrenzungen für Abschlagszahlungen, Einbehalte und Sicherheiten unberührt.
- Die Schlussrechnung wird nach Fertigstellung, Abnahme und Rechnungszugang sofort fällig und ist ohne Abzug zu zahlen, soweit kein anderes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart wurde.
- Soweit für einen Bauvertrag gesetzlich eine prüffähige Schlussrechnung erforderlich ist, wird die Schlusszahlung mit Abnahme und Zugang der prüffähigen Schlussrechnung fällig.
- Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche hierfür maßgeblichen Abschlags- und Schlusszahlungen vollständig und
fristgerecht auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen sind.
- Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten, sofern kein Abzug ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich begründet ist.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen, Mahnkosten und weitere gesetzliche Rechte geltend machen.
- Bei laufenden Arbeiten kann der Auftragnehmer weitere Leistungen zurückstellen, soweit fällige Forderungen trotz Mahnung nicht ausgeglichen werden und die Zurückstellung verhältnismäßig ist.
- Für individuell bestellte, objektbezogen beschaffte, gemischte, zugeschnittene oder angefertigte Materialien kann eine angemessene Vorauszahlung vereinbart werden.
§ 12 Abnahme, Teilabnahme und Zustandsfeststellung
- Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
- Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
- Die Abnahme kann durch ausdrückliches Abnahmeprotokoll, Bestätigung in Textform, Ingebrauchnahme des Werkes, vorbehaltlose Zahlung oder sonstiges schlüssiges Verhalten erfolgen, aus dem sich der Abnahmewille ergibt.
- Der Auftragnehmer kann für in sich abgeschlossene Teile der Leistung eine Teilabnahme verlangen, soweit dies nach Art und Umfang der Leistung sachgerecht ist.
- Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und wird die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert, gelten die gesetzlichen Folgen der Abnahmefiktion.
- Bei Verbrauchern gilt die Abnahmefiktion nur, wenn der Auftraggeber vor Ablauf der gesetzten Frist ausdrücklich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe wesentlicher Mängel verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.
- Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen.
- Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er die behaupteten wesentlichen Mängel nachvollziehbar zu bezeichnen.
- Unwesentliche Restarbeiten, optische Kleinigkeiten oder Mängel, welche die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht ist.
§ 13 Gewährleistung, Mängelrechte und Verjährung
- Der Auftragnehmer leistet Gewähr für eine vertragsgemäße Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Bei berechtigten Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu.
- Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit keine zwingenden gesetzlichen Sonderregelungen oder wirksamen individuellen Vereinbarungen gelten.
- Für einfache Wartungs-, Renovierungs-, Instandhaltungs-, Überholungs- und Ausbesserungsarbeiten im Gebäudebestand gilt regelmäßig die hierfür gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist. Hierzu können insbesondere einfache Renovierungsanstriche, Tapezierarbeiten, Überholungsbeschichtungen, Lackierarbeiten, kleinere Spachtelarbeiten, kleinere
Trockenbau-Reparaturen, kleinere Ausbesserungen und vergleichbare Arbeiten gehören.
- Für Arbeiten an einem Bauwerk, fest mit dem Bauwerk verbundene Leistungen, substanzbezogene Sanierungsarbeiten sowie Leistungen, die nach Art, Umfang und Bedeutung mit Neubau-, Umbau-oder Grundsanierungsarbeiten vergleichbar sind, gilt regelmäßig die gesetzliche Verjährungsfrist für Bauwerksleistungen. Hierzu können insbesondere Wärmedämm-Verbundsysteme,
Fassadenputz- und Armierungssysteme, umfangreiche Fassadensanierungen, fest mit dem Gebäude verbundene Beschichtungssysteme, Bauwerksabdichtungen, größere Trockenbaukonstruktionen, abgehängte Decken, Vorsatzschalen, Raumtrennwände, Brandschutz-oder Schallschutzkonstruktionen, fugenlose Wand- und Bodenaufbauten sowie Abdichtungsarbeiten an Wand- und Bodenflächen gehören.
- Ob eine Leistung der zweijährigen oder fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach Art, Umfang, Bedeutung und konkreter Ausführung der beauftragten Leistung.
- Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung.
- Keine Mängel sind insbesondere Verschleiß und Abnutzung durch vertragsgerechten Gebrauch, natürliche Alterung, witterungsbedingte Beanspruchung, Verschmutzung, mechanische Beschädigung, ungeeignete Pflege, unsachgemäßer Gebrauch, fehlende Wartung, Eingriffe Dritter, Schäden durch andere Gewerke, Schäden aufgrund ungeeigneter bauseitiger Voraussetzungen sowie Schäden aufgrund verdeckter Untergrundmängel, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
- Besonders bei Holzbauteilen im Außenbereich, stark bewitterten Fassadenflächen, waagerechten Flächen, Sockelbereichen, Balkonflächen, begehbaren Beschichtungen, fugenlosen Oberflächen, versiegelten Oberflächen, feuchtebelasteten Bereichen und stark beanspruchten Oberflächen können Pflege-, Wartungs- oder Erneuerungsintervalle bereits innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erforderlich werden. Dies stellt für sich allein keinen Mangel dar.
- Mängel sind dem Auftragnehmer nach Feststellung zeitnah in Textform anzuzeigen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beanstandete Leistung zu prüfen und eine berechtigte Nacherfüllung selbst vorzunehmen.
- Beauftragt der Auftraggeber ohne vorherige angemessene Gelegenheit zur Prüfung oder Nacherfüllung ein Drittunternehmen, trägt er das Risiko, dass hierdurch gesetzliche Mängelrechte ganz oder teilweise beeinträchtigt werden.
§ 14 Fugenlose Oberflächen, Designoberflächen und Abdichtungen
- Fugenlose Oberflächen, Designspachtelungen, mineralische Beschichtungen,
Mikrozement-/Beton-Ciré-ähnliche Oberflächen, dekorative Spachteltechniken, Versiegelungen und vergleichbare Oberflächen sind handwerklich hergestellte Unikate.
- Materialtypische Strukturen, Wolkigkeiten, leichte Farbtonunterschiede, Glanzgradunterschiede, Kellenschläge, Ansätze, handwerkliche Spuren, Schattierungen und optische Unterschiede je nach Licht, Untergrund, Raumgröße und Betrachtungswinkel können material- und verarbeitungstypisch sein.
- Solche material- und verarbeitungstypischen Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Fugenlose Oberflächen und versiegelte Beschichtungen unterliegen nutzungsabhängigem Verschleiß. Reinigung, Pflege, Wartung und gegebenenfalls Nachversiegelungen können erforderlich sein und sind nicht Bestandteil der Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
- Abdichtungsarbeiten an Wand- und Bodenflächen, insbesondere in Feuchträumen, Bädern, Duschen, WC-Räumen, Küchen oder vergleichbaren Bereichen, sind nur in dem Umfang geschuldet, in dem sie ausdrücklich angeboten oder vereinbart wurden.
- Anschlüsse, Durchdringungen, Bodenabläufe, Gefälle, Bewegungsfugen, Randanschlüsse, Dichtbänder, Manschetten, Übergänge zu Fremdgewerken sowie bestehende Untergründe müssen für das vereinbarte Abdichtungssystem geeignet sein.
- Ergeben sich hieraus zusätzliche Anforderungen, sind diese gesondert zu vergüten, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
- Elastische Fugen, insbesondere Silikon- oder Anschlussfugen, sind Wartungsfugen und unterliegen nutzungs-, bewegungs- und reinigungsbedingtem Verschleiß. Ihre regelmäßige Kontrolle, Pflege und gegebenenfalls Erneuerung obliegt dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart
wurde.
§ 15 Farbton, Muster, Chargen und optische Wirkung
- Farbmuster, Materialmuster, digitale Darstellungen, Fotos, Prospekte und Abbildungen dienen der Orientierung.
- Die tatsächliche Wirkung kann je nach Untergrund, Licht, Raumgröße, Glanzgrad, Struktur, Saugverhalten, Verarbeitung, Charge und Betrachtungswinkel abweichen.
- Farbtonabweichungen, Glanzgradunterschiede, Chargenunterschiede, materialtypische Strukturen, Trocknungsunterschiede oder optische Wirkungen aufgrund von Licht, Untergrund, Saugverhalten oder Verarbeitungstechnik stellen keinen Mangel dar, sofern sie material- oder untergrundbedingt und technisch unvermeidbar sind.
- Mehrfache Bemusterungen, größere Musterflächen, Sonderfarbtöne, Premiumfarben, besondere Designtechniken oder zusätzliche Musterwünsche werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
- Bei Nachbestellungen können Farbton-, Struktur- oder Chargenabweichungen auftreten. Solche Abweichungen sind kein Mangel, soweit sie technisch oder herstellerbedingt unvermeidbar sind.
§ 16 Sonderbestellungen, Rückgabe und Material
- Individuell bestellte, gemischte, zugeschnittene, angefertigte oder objektbezogen beschaffte Materialien sind regelmäßig nicht zur Rückgabe geeignet.
- Dies gilt insbesondere für Sonderfarbtöne, Tapeten, Bodenbeläge, Designbeläge, Profile, Spachtelmassen, Beschichtungsstoffe, Systemkomponenten, Putze, Lacke, Abdichtungsstoffe und speziell bestellte Waren.
- Eine Rückgabe, Stornierung oder Gutschrift ist nur möglich, wenn Lieferant oder Hersteller diese akzeptieren.
- Für Materialien, die nach Auftragserteilung speziell für den Auftrag beschafft wurden, trägt der Auftraggeber die Kosten, wenn der Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise storniert oder die Ausführung aus Gründen unterbleibt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
- Notwendiger Verschnitt, Rapportversatz, Verpackungseinheiten, Mindestabnahmemengen und objektbezogen erforderliche Mehrmengen können berechnet werden.
- Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 17 Aufmaß, Leistungsermittlung und Abrechnung
- Bei Pauschalpreisverträgen erfolgt die Abrechnung nach dem vereinbarten Pauschalpreis, soweit der vereinbarte Leistungsumfang unverändert bleibt.
- Bei Einheitspreisverträgen erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten Mengen auf Grundlage eines Aufmaßes.
- Für Aufmaß und Abrechnung gelten grundsätzlich das Angebot, die Auftragsbestätigung und diese AGB.
- Gemessen wird grundsätzlich nach den Maßen der fertigen bearbeiteten, beschichteten, abgedichteten, gespachtelten oder belegten Oberfläche.
- Bei der Leistungsermittlung können branchenübliche technische Abrechnungsgrundsätze angewendet werden. Danach können kleinere Aussparungen, Öffnungen und Unterbrechungen innerhalb der bearbeiteten Fläche übermessen werden, soweit dies einer üblichen technischen Abrechnung entspricht und nichts anderes vereinbart wurde.
- Dies betrifft insbesondere Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke oder vergleichbare Unterbrechungen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m².
- Bei Bodenflächen können Aussparungen bis zu einer Einzelgröße von 0,5 m² übermessen werden.
8.FußleistenundFliesensockelbis10cmHöhebleibenbeiderFlächenermittlungunberücksichtigt.
- Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
- Die vorstehenden Übermessungs- und Abrechnungsregeln dienen einer praktikablen und branchenüblichen Leistungsermittlung.
- Für Rollen-, Bahnen-, Platten- oder Sondermaterial, insbesondere Tapeten, Bodenbeläge, Designbeläge, Schutzbeläge, Vliese, Gewebe, Abdichtungsbahnen, Dichtbänder oder Profile, kann die tatsächlich erforderliche Liefermenge einschließlich notwendigem Verschnitt und Rapportversatz berechnet werden.
- Einzelne technische Aufmaß- und Abrechnungsregeln der VOB/C gelten nur, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich vereinbart werden.
- Die Vereinbarung einzelner technischer Aufmaß- oder Abrechnungsregeln der VOB/C betrifft ausschließlich die technische Leistungsermittlung, das Aufmaß und die Abrechnung der betreffenden Leistung.
- Die VOB/B wird dadurch nicht Vertragsbestandteil.
§ 18 Schutzmaßnahmen, Abdecken und Räumen
- Übliche Schutzmaßnahmen sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich im Angebot enthalten oder zur ordnungsgemäßen Ausführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind.
- Besondere, umfangreiche oder längerfristige Abdeck-, Abkleb-, Schutz-, Staubschutz- oder Einhausungsmaßnahmen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
- Hierzu zählen insbesondere:
- besonders widerstandsfähige Schutzabdeckungen
- Schutz von hochwertigen Böden, Möbeln, technischen Geräten oder Einbauten
- staubdichte Abklebungen
- flüssigkeitsdichte Schutzmaßnahmen
- Schutzmaßnahmen zur Mitbenutzung durch andere Gewerke
- Gerüstbekleidungen
- Staubwände
- Schutzmaßnahmen über längere Zeiträume.
- Bewegliche Gegenstände, Möbel, Dekorationen, Vorhänge, Bilder, Elektrogeräte, persönliche Gegenstände und sonstige Einrichtungsgegenstände sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten zu entfernen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Erfolgt die Räumung nicht rechtzeitig, kann der Auftragnehmer die erforderlichen Räum-, Umstell-oder Schutzmaßnahmen gesondert berechnen oder den Beginn der Arbeiten verschieben.
§ 19 Entsorgung
- Die Entsorgung eigener arbeitsüblicher Kleinmengen ist nur geschuldet, soweit sie im Angebot enthalten oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Größere Abfallmengen, Sonderabfälle, schadstoffbelastete Stoffe, Altbeläge, Tapeten, Bauschutt, Fremdabfälle, Verpackungen größerer Materialmengen oder Abfälle anderer Gewerke werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Muss aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anforderungen oder technischer Notwendigkeit eine besondere Entsorgung erfolgen, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
§ 20 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Materialien, Waren und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der damit verbundenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerks geworden sind.
- Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Bei gewerblichen Auftraggebern bleibt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten, soweit dies individuell vereinbart wird.
§ 21 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Der Auftraggeber kann mit Forderungen des Auftragnehmers nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif ist oder aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
- Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder gesetzlich zwingend bestehen.
- Wegen behaupteter Mängel darf der Auftraggeber nur einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften.
- Gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
§ 22 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Der Auftragnehmer haftet außerdem in allen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Für Schäden, die durch ungeeignete bauseitige Voraussetzungen, verdeckte Mängel des Untergrundes, fehlende Hinweise des Auftraggebers, Leistungen anderer Gewerke, unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung oder Eingriffe Dritter entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, soweit er diese Umstände zu vertreten hat.
§ 23 Einsatz von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmern
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen eigene Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und fachkundige Nachunternehmer einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich eine höchstpersönliche Leistungserbringung vereinbart wurde.
- Die Auswahl eingesetzter Nachunternehmer erfolgt durch den Auftragnehmer.
- Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber Vertragspartner und für die vertragsgemäße Ausführung der übernommenen Leistungen verantwortlich.
- Der Auftraggeber hat gegenüber eingesetzten Nachunternehmern keine unmittelbaren Weisungsrechte, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Weisungen, Änderungswünsche und Beanstandungen sind an den Auftragnehmer zu richten.
- Durch den Einsatz von Nachunternehmern entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Nachunternehmer, sofern kein gesonderter Vertrag unmittelbar zwischen diesen Parteien geschlossen wird.
6.Der Auftragnehmer ist berechtigt, Spezialleistungen, insbesondere im Bereich Bodenbelag, Trockenbau, Abdichtung, fugenlose Oberflächen, Gerüst, Entsorgung, Schadstoffprüfung, Feuchtigkeitsmessung oder technische Sonderleistungen, durch geeignete Nachunternehmer ausführen zu lassen.
§ 24 Besondere gesetzliche Vorschriften bei Bauleistungen
- Soweit für einzelne Leistungen besondere gesetzliche Vorschriften gelten, bleiben diese unberührt.
- Die rechtliche Einordnung eines Auftrags richtet sich nach dem jeweils konkret vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Ein einzelnes Maler-, Lackierer-, Bodenbelags-, Trockenbau-, Fassaden-, Abdichtungs- oder Ausbaugewerk ist nicht automatisch einer besonderen gesetzlichen Vertragsart zuzuordnen.
§ 25 Bauhandwerkersicherung
- Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Auftragnehmer Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen.
- Dies gilt auch für Vergütungsansprüche aus Zusatzaufträgen und Nachträgen, soweit gesetzlich zulässig.
- Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
§ 26 Elektronische Kommunikation und Unterlagen
- Angebote, Auftragsbestätigungen, Nachträge, Rechnungen, Arbeitsnachweise, Dokumentationen und sonstige Unterlagen können elektronisch, insbesondere per E-Mail oder als PDF, übermittelt werden, sofern der Auftraggeber keinen entgegenstehenden Wunsch mitteilt.
- Erklärungen in Textform können insbesondere per E-Mail erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten rechtzeitig mitzuteilen.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebenen Kontaktadressen empfangsbereit sind und Mitteilungen des Auftragnehmers dort zur Kenntnis genommen werden können.
§ 27 Verbraucherstreitbeilegung
- Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
§ 28 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
- Es gilt deutsches Recht.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
- Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
§ 29 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3.Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 30 Schutz von Unterlagen, Texten, Angeboten und Arbeitsergebnissen
- Angebote, Rechnungen, Leistungsverzeichnisse, Aufmaße, Berechnungen, technische Hinweise, Gestaltungsvorschläge, Farbkonzepte, Dokumentationen, Fotos, Skizzen, Texte, AGB und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen sind nur für den jeweiligen Auftraggeber und das jeweilige Bauvorhaben bestimmt.
- Diese Unterlagen dürfen vom Auftraggeber im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses genutzt werden, insbesondere zur Prüfung des Angebots, zur Vertragsdurchführung, zur Zahlung, zur Buchhaltung, zur steuerlichen Verwendung, zur Dokumentation und zur Wahrnehmung eigener gesetzlicher Rechte.
- Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung, Weitergabe oder gewerbliche Nutzung der Unterlagen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig, soweit keine gesetzlichen Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.
- Nicht gestattet ist insbesondere die Nutzung der Unterlagen als eigene Vorlage, zur Erstellung fremder Angebote, zur Weitergabe an Wettbewerber, zur Veröffentlichung auf Internetseiten, Plattformen oder in sozialen Medien oder zur sonstigen gewerblichen Verwertung durch Dritte.
- Urheber-, Nutzungs- und sonstige Schutzrechte des Auftragnehmers bleiben vorbehalten, soweit diese rechtlich bestehen.
- Bei unbefugter Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe oder Veröffentlichung behält sich der Auftragnehmer zivil-, urheber- und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch strafrechtliche Schritte vor.
- Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere zur Prüfung, Dokumentation, Buchhaltung, steuerlichen Verwendung oder Durchsetzung eigener Rechte aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.
Malereibetrieb Picasso Color Malermeisterbetrieb
Stand: 26.06.2026